Gerhartl behandelt in seinem Beitrag ausgewählte Problemstellungen im Zusammenhang mit dem betriebliche Kündigungsvorverfahren nach § 105 ArbVG. Ua geht er der Frage nach, ob der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber bereits zugegangene Stellungnahme - allenfalls auf Nachfrage des Arbeitgebers, wie die Erklärung zu verstehen sei - nachträglich noch ergänzen bzw präzisieren kann. Dies wird von Gerhartl bejaht, sofern der Arbeitgeber noch keine Disposition unter Zugrundelegung der ihm zugegangenen Erklärung getroffen hat, die Wochenfrist für die Abgabe der Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist und die zweite Erklärung im Wortlaut der ersten Erklärung Deckung findet. Weiters setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, wann ein neuer Kündigungsfall vorliegt, der eine neuerliche Verständigung ermöglicht. Eine weitere Verständigung des BR durch den Arbeitgeber bei ein und demselben Kündigungsfall löst die Frist für die Abgabe zur Stellungnahme nicht neuerlich aus. Erfolgt die Verständigung aber mit so einem zeitlichen Abstand, dass die Kündigung erst zu einem späteren Kündigungstermin möglich ist, liegt ein neuer Kündigungsfall vor (auch wenn derselbe Arbeitnehmer betroffen ist). Gleiches gelte auch, wenn sich die für die Beurteilung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers nachteilig berührt werden, oder das Vorliegen eines Kündigungsrechtfertigungsgrundes maßgeblichen Umstände geändert haben.