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Edthaler/Traxler, All-in-Vereinbarungen - Vermeidung von Kopflastigkeit und anderen Stolperfallen, PV-Info 1/2019, 12

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6641/15/2019 Heft 6641 v. 21.3.2019

Während bei Existenz von kollektivvertraglichen Mindestentgelten die Festsetzung von All-in-Gehältern meist unkomplex ist, stellt sich im kollektivvertragsfreien Bereich oftmals die Frage, wie hoch die Überzahlung für eine pauschale Abgeltung von Mehrleistungen tatsächlich angesetzt werden muss. Wesentlich ist, dass eine angemessene Relation zwischen Grundgehalt und Überstundenentgelt hergestellt wird, da ansonsten das Risiko einer Nichtigkeit infolge einer sittenwidrigen Vereinbarung droht. Die Autoren empfehlen zumindest eine gewisse Orientierung an den Höchstarbeitszeitgrenzen. Unter Berücksichtigung, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen nur 48 Stunden betragen darf, würde dies eine durchschnittliche Überzahlung von 20 % ergeben. Bei leitenden Angestellten, die nicht dem AZG unterliegen, sodass die Verhältnismäßigkeit des Differenzbetrages nicht an den Arbeitszeitgrenzen gemessen werden könne, sei eine Festsetzung des Grundgehalts zwischen 60 % und 75 % des All-in-Gehalts empfehlenswert.

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