EStG: § 16, § 20
BFG 5. 2. 2019, RV/7103407/2016
Die Beschwerdeführerin bezieht Einkünfte aus ihrer nicht selbstständigen Tätigkeit als Kindergartenleiterin. In ihren Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 beantragte sie ua Werbungskosten, die jedoch vom Finanzamt überwiegend nicht anerkannt wurden. In ihrer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide legte sie ergänzende Unterlagen betreffend die beantragten Werbungskosten vor: