§ 8 und § 9 ArbVG regeln, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, wenn in einem Betrieb (Betriebsabteilung) fachlich mehrere KV anwendbar wären. Darüberhinaus ist die Sonderbestimmung des § 2 Abs 13 GewO 1994 zu beachten, nach dessen 2. Satz auf Arbeitgeber, die ein Gewerbe ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben, der KV dieses Gewerbes anzuwenden ist. Mit der 1. GewO-Novelle 2017 wurde § 2 Abs 13 GewO durch Satz 3 ergänzt. Die Autoren betonen, dass durch diese Ergänzung klargestellt wurde, dass für Arbeitsverhältnisse ohne Geltung eines KV und bei Ausübung eines Nebenrechts gemäß § 32 Abs 1a GewO in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für die Nebentätigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Dabei sind unterschiedliche Fallkonstellationen zu beachten, die von den Autoren anhand verschiedener Beispiele illustriert werden.