In einem Fall, in dem ein Verantwortlicher die Speicherung personenbezogener Daten mit abgabenrechtlichen Verjährungsfristen rechtfertigte, die über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinausgehen, führte die Datenschutzbehörde aus, dass die bloße Möglichkeit eines Verfahrens die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtfertigen könne (DSB 28. 5. 2018, DSB-D216.471/0001-DSB/2018). Nach Ansicht der Autoren lässt sich daraus aber nicht ein allgemein gültiger Rechtssatz ableiten, dass der Zweck der Rechtsverfolgung nie die Verarbeitung (Aufbewahrung) personenbezogener Daten legitimieren könne. Die Entscheidung der DSB sei angesichts der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar, jedoch könne es in anders gelagerten Sachverhalten durchaus zulässig sein, das Vorrätighalten von Beweismitteln auf ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 UA 1 lit f DS-GVO zu stützen. Der Zweck der Rechtsverfolgung müsse im Einzelfall jedenfalls näher spezifiziert werden.