UStG: § 2, § 3a, § 12
VwGH 21. 11. 2018, Ro 2017/13/0022
Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 UStG ist eine Holdinggesellschaft - bei Bedachtnahme auf die Rechhtsprechung des EuGH - ua dann, wenn sie in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift (sogenannte geschäftsleitende Holding; vgl dazu näher Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 36/3 ff). Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er "alle Umsätze erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden" (EuGH 5. 7. 2018, C-320/17 , Marle Participations, RN 32). Dazu gehören ua das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen, aber etwa auch die Vermietung eines Gebäudes an die Tochtergesellschaft. Für die Besorgung solcher Leistungen kann nichts anderes gelten.