UStG: § 10
VwGH 22. 11. 2018, Ro 2016/15/0014
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz des § 10 Abs 2 Z 14 UStG idF BGBl I 2009/135 (10 %; nunmehr 13 % gemäß § 10 Abs 3 Z 10 UStG) gilt für "Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen". Aufgrund des Begriffs Heim ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht jede Form der Jugendbetreuung begünstigen wollte. Unter der Betreuung im Rahmen eines Heims wird ein Leistungsbündel aus verschiedenen Leistungen verstanden. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen voraus (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und Schlafräume, Speisesäle etc).