Die Kammerumlagen (KU1 und KU2) dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer. Während die Kammerumlage 1 von sämtlichen Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation zu entrichten ist, haben die Kammerumlage 2 alle WKO-Mitglieder zu leisten, die Dienstnehmer beschäftigen. Durch die WKG-Novelle 2017, BGBl I 2017/73, ARD 6554/4/2017, die bereits am 19. 6. 2017 kundgemacht wurde, kam es mit 1. 1. 2019 zu Änderungen bei den Kammerumlagen. Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Änderungen und gibt einen allgemeinen Überblick über die Kammerumlagen.