Mit BGBl II 2019/60 wurde eine Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß § 3 Abs 2 und § 109a EStG 1988 sowie § 109b EStG 1988 kundgemacht. Gültig erstmalig für Lohnzettel für das Kalenderjahr 2019 wird durch die vorliegende Änderung das Datensammelsystem ELDA als einzige Übermittlungsstelle festgelegt; die Statistik Austria wird nicht mehr als Übermittlungsstelle herangezogen. Zudem wird auch die DSGVO-Konformität der Verordnung hergestellt. ELDA wird durch den HVSVT als Auftragsverarbeiter der Finanzämter iSd Art 28 DSGVO eingesetzt.