Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften hat grds das zur Vertretung nach außen berufene Organ für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften im Unternehmen einzustehen. Bedient es sich zur Besorgung einzelner Angelegenheiten anderer (verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlicher) Personen, trifft es die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein "System" einzurichten, das im Wesentlichen in vier Bereiche unterteilt werden kann, nämlich die Information, Kontrolle, Sanktion und Dokumentation. Der Beitrag arbeitet die von der Rechtsprechung geforderten - nahezu unerfüllbaren - inhaltlichen Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem heraus und zeigt auf, wie dieses System im Verwaltungsstrafverfahren darzulegen ist. Die Autoren plädieren dafür, dass die Verwaltungsgerichte verstärkt das reale Arbeitsleben berücksichtigen sollten, das nicht darin besteht bzw bestehen sollte, jeden einzelnen Arbeitsvorgang im Unternehmen zu überwachen bzw überwachen zu müssen.