Dienstgeber bieten zukünftigen Mitarbeitern häufig eine sogenannte "Antrittszahlung" (Einstellungsbonus) als Anreiz dafür, dass sie den bestehenden Dienstvertrag mit dem derzeitigen Dienstgeber beenden und einen neuen Dienstvertrag mit dem bonusanbietenden Dienstgeber abschließen. Werden solche Antrittszahlungen Mitarbeitern gewährt, die nicht im Sitzstaat des Dienstgebers ansässig sind, stellt sich die Frage, in welchem Land derartige Zahlungen zu besteuern sind. Bezugnehmend auf eine Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofes (I R 5/16) informiert der Beitrag, warum der BFH entschied, dass derartige Zahlungen entsprechend den laufenden Gehaltszahlungen nach Art 15 Abs 1 Satz 2 DBA im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind, und gibt Tipps zur Umsetzung des Urteils in der Praxis.