AlVG: § 10
VwGH 29. 1. 2019, Ra 2018/08/0223
Hat eine Notstandshilfebezieherin gegenüber dem Arbeitsmarktservice zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen wie wiederkehrende Migräneanfälle und Verdauungsstörungen genannt, aber niemals generell ihre Arbeitsfähigkeit oder die konkrete Zumutbarkeit der angebotenen Stelle infrage gestellt, sondern der Sache nach nur mögliche Gründe iSd § 10 Abs 3 AlVG geltend gemacht, um den Verlust des Notstandshilfeanspruchs trotz unterlassener Bewerbungen auf vom AMS vermittelte Stellen nachzusehen, und kann auch angesichts der Art der gesundheitlichen Probleme und der angebotenen Tätigkeit als Reiseveranstalterfachkraft keine Rede davon sein, dass eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle - trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens - von vornherein evident gewesen wäre, konnte von der Versicherten jedenfalls verlangt werden, sich um die Stelle zu bewerben und weitere Details gegebenenfalls in einem Vorstellungsgespräch zu klären.