AlVG: § 24, § 25
Ein Widerruf oder eine Berichtigung des Arbeitslosengeldes ist gem § 24 Abs 2 AlVG "nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig"; korrespondierend dazu besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gem § 25 Abs 6 AlVG "nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird". Gleichlautend sehen beide Bestimmungen vor, dass sich die "Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert [...], wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise".