Mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) per 1. 1. 2019 ändert sich auch die korrekte Meldung von Aushilfskräften. Die NÖGKK informiert in ihrem aktuellen Newsletter, mit welchen Beschäftigtengruppen für geringfügig Beschäftigte die Aushilfskräfte (= Beschäftigte gemäß § 53a Abs 3b ASVG) zu melden sind und welche Ergänzungen ("geringfügige Aushilfe max. 18 Tage" und gegebenenfalls "geringfügig Beschäftigter ohne AK/LK-Zugehörigkeit") zusätzlich zu wählen sind. ( Quelle: NÖDIS Nr 3/28. 2. 2019)