Gemäß § 334 Abs 1 ASVG steht dem Sozialversicherungsträger ein originärer Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber zu, wenn dieser einen Arbeitsunfall durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Einer juristischen Person als Dienstgeber ist gemäß § 335 Abs 1 ASVG das grob schuldhafte Handeln ihrer Organe als eigenes Verhalten zuzurechnen. In der Entscheidung 2 Ob 73/17z hat der OGH ausgesprochen, dass die juristische Person in gleicher Weise aufgrund eines Analogieschlusses das grob schuldhafte Verhalten ihrer Repräsentanten zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Repräsentant als Vertreter des Arbeitgebers oder Aufseher im Betrieb selbst gegenüber dem SV-Träger gemäß § 334 Abs 1 ASVG haftet.