ABGB: § 1162c
OLG Linz 1. 8. 2018, 12 Ra 43/18g
Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Arbeitgeber seinen Krankenstand ordnungsgemäß gemeldet, er wurde dann vom Chefarzt ausdrücklich "mit Ablauf des 30. 11. 2015 gesund geschrieben", wovon der Kläger auch wusste. Der Kläger hat mit E-Mail vom 30. 11. 2015 an den Arbeitgeber nicht nur den Wiederantritt der Arbeit am Mittwoch (2. 12.) angekündigt, sondern ausdrücklich auch, sich am 1. 12. nach dem Arzttermin von sich aus