AngG: § 27
OGH 24. 10. 2018, 8 ObA 58/18i
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Entlassung eines Geschäftsführers, der sich entgegen einer ausdrücklichen Anordnung Provisionen auszahlen ließ, rechtzeitig oder verspätet erfolgte. Der Kläger vertritt in seiner Revision, dass der Entlassungsgrund aufgrund seiner jährlich erfolgten Entlastung als Geschäftsführer durch den Gesellschafter/die Gesellschafterin der beklagten GmbH nicht mehr geltend gemacht werden kann.