AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 28. 8. 2018, 9 Ra 54/18d
Entscheidend für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG ist, ob infolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Dabei muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Das Vertrauen kann durch eine einzelne Handlung oder durch wiederholte Verfehlungen verloren gehen. Nicht erforderlich ist es, dass das Verhalten des Arbeitnehmers strafbar ist. Ob das Fehlverhalten des Angestellten derart schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. Auf die Schädigungsabsicht oder eine konkrete Schädigung des Arbeitgebers kommt es nicht an. Da die Vertrauensunwürdigkeit kein Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit enthält, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Ermahnung oder Verwarnung durch den Arbeitgeber.