GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 2. 10. 2018, 7 Ra 85/18y
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f GewO 1859) entlassen. Nach Ansicht des Erst- und auch des Berufungsgerichts erfolgte die Entlassung zu Recht: