Ausgehend von der Entscheidung des OGH vom 25. 4. 2018, 9 ObA 119/17s (siehe dazu auch ARD 6605/6/2018) informiert der Beitrag darüber, welche wichtigen Schlüsse Personalisten aus diesem OGH-Urteil ziehen sollten. Der OGH hat entschieden, dass auch konkrete vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungsangebote, bei denen die Kündigungsabsicht bei fehlender Zustimmung des Arbeitnehmers erkennbar ist, hinsichtlich der "Frühwarnsystem-Schwellenwerte" mitzuzählen sind. Entscheidend dafür, ob aufgrund des erreichten "Frühwarnsystem-Schwellenwertes" eine Anzeigepflicht gegenüber dem AMS besteht, ist der Zeitpunkt des Anbots vom Arbeitgeber initiierter einvernehmlicher Auflösungen und nicht der Zeitpunkt der Unterfertigung der einvernehmlichen Auflösung. Der OGH bestätigte auch die Möglichkeit der "wandernden" 30-Tage-Sperrfrist, diese war im konkreten Streitfall aber nicht anwendbar. Der Autor empfiehlt, die zeitliche Abfolge des Personalabbaus sehr genau zu planen, damit das AMS-Frühwarnsystem nicht ausgelöst wird. Zu beachten sei insbesondere, dass die Betriebsratsverständigung über geplante Kündigungen ein starkes Indiz - fast schon Beweis - für die bestehende Beendigungsabsicht des Arbeitgebers sei.