EStG 1988: § 16, § 20 Abs 1 Z 1
BFG 14. 11. 2018, RV/7106023/2015
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2012 seinen Familienwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland. Beruflich tätig war er in Österreich und hatte am Beschäftigungsort einen beruflich bedingten zweiten Wohnsitz, für den er monatlich € 250,- Miete bezahlt hat. Seine Ehefrau lebte am Familienwohnsitz in Deutschland und pflegte dort ihre im selben Ort lebende Mutter für mindestens 14 Stunden in der Woche, wobei täglich Pflegeleistungen notwendig waren. Für diese Pflegetätigkeit erhielt die Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ein Entgelt iHv € 9.557,- von der gesetzlichen Pflegekasse in Deutschland.