EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10
BFG 4. 10. 2018, RV/7102556/2010
Der Beschwerdeführer absolvierte an der Universität Wien den Universitätslehrgang "Training und Beratung nach dem handlungsorientierten Ansatz Integrative Outdoor-Aktivitäten". Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung machte er für das Jahr 2007 Aufwendungen von insgesamt € 8.404,70, die sich aus Kursgebühren, Fahrtkosten und Unterkunft, verpflichtende Kurse (Selbsterfahrung, Praktikum, Peergroup, Supervision) und Arbeitsmittel zusammensetzten, als "Fortbildung" geltend. Bei den Arbeitsmitteln handelt es sich im Wesentlichen um Material zum Bau von Hochseilübungen und um persönliche Schutzausrüstung.