VStG: § 54b Abs 2
Wird gegen eine Person wegen einer Verwaltungsübertretung (hier: Verstoß gegen Bestimmungen des ASVG) eine Geldstrafe verhängt, wird zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann dabei aber nicht im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests ("Fußfessel") vollzogen werden.