StGB: § 136
OGH 3. 8. 2018, 14 Os 70/18b
Gemäß § 136 Abs 1 StGB ("Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen") ist zu bestrafen, wer - ohne Einwilligung des Berechtigten - ein Fahrzeug in Gebrauch nimmt, "das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist". Nach § 136 Abs 4 StGB ist der Täter ua nicht zu bestrafen, wenn "ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war".