StGB: § 74, § 153, § 302
OGH 13. 11. 2018, 14 Os 115/18w
Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt setzt Befugnisfehlgebrauch "in Vollziehung der Gesetze" voraus, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Bedienstete der SV-Träger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte iSd § 74 Z 4 StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren beendet.