GSVG: § 2 Abs 1 Z 4
Ist eine Kommanditistin zu 49 % am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen einer KEG beteiligt und kann aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung keine Haftungsübernahme im Innenverhältnis erkannt werden, derzufolge die Kommanditistin eine Ausgleichs- bzw Nachschuss-