Im internationalen Projektgeschäft gelten Bauausführungen und Montagen nach dem OECD-Musterabkommen einzig und allein dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Somit ist die Frage, wann der Fristenlauf ausgelöst wird, unter welchen Voraussetzungen dieser unterbrochen oder gehemmt wird, inwieweit verschiedene Aktivitäten innerhalb eines DBA-Staates zusammenzurechnen sind und ab welchem Zeitpunkt ein Schlussstrich gezogen werden kann, in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Die nur groben Auslegungsleitlinien haben jedoch eine höchst unterschiedliche Staatenpraxis bei der Berechnung dieser Schonfrist zur Folge. Da in jüngster Zeit einige (teils widersprüchliche) höchstgerichtliche Urteile und EAS-Anfragebeantwortungen vorliegen, fasst der Autor den "Meinungsstand" zusammen. Anhand einer Untersuchung von Interpretationsergebnissen der OECD, der einschlägigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Österreich und im Ausland werden im Beitrag die Grenzen einer überschießenden Auslegung des "12-Monats-Tests" aufgezeigt. Mit den abgeleiteten Grundsätzen gelingt es dem Praktiker festzustellen, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen Bau- und Montageausführungen eine Betriebsstätte begründen.