Nach § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich einen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nachkommt, ist die für die Dauer der Weigerung die Hemmung der Verfallsfristen vorgesehen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Wien 30. 7. 2018, 7 Ra 46/18p, ARD 6614/6/2018, vertritt der Autor die Ansicht, dass ein derartiger Übermittlungsanspruch nicht unbegrenzt für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, sondern nur für Lohnperioden, für die unter Beachtung der einjährigen Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 31 Abs1 VStG und von einzel- und kollektivvertraglicher Verfallfristen noch Ansprüche erhoben werden können. Die weiters strittige Frage, ob die Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen eingeklagt werden kann, wird von Rauch verneint, weil mit der Einfügung des Abs 8 in § 26 AZG mit der AZG-Novelle BGBl I 2007/61 keine grundsätzlich neue Rechtssituation geschaffen werden sollte und wie schon bisher das Gericht auf Antrag einer Partei nach §§ 303 ff ZPO die Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen kann.