ArbVG: § 115 Abs 3, § 117
OLG Wien 27. 9. 2018, 7 Ra 25/18z
Mitgliedern des Betriebsrats ist gemäß § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern sind eine bestimmte Anzahl der Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen (§ 117 Abs 1 ArbVG). Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich danach, was das BR-Mitglied hätte verdienen können, wenn es während der auch nur teilweisen Freistellung in vollem Umfang gearbeitet hätte. Es gilt diesbezüglich das Ausfallprinzip. Dem BR-Mitglied ist der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit erfordernde Betriebsratsfunktion ausgeübt, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeit verrichtet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, weiterhin bezogen hätte.