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Keine gesonderte Entlohnung der Betriebsratstätigkeit bei Teilzeit

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6630/7/2019 Heft 6630 v. 4.1.2019

ArbVG: § 115 Abs 3, § 116

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ist und unentgeltlich zu erfolgen hat. Nur für Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit unmöglich oder nur unverhältnismäßig erschwert ausgeübt werden können, besteht Anspruch auf (bezahlte) Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit.

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