AlVG: § 12 Abs 4, § 15 Abs 2 Z 1
Im Falle einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung gilt man nach § 12 Abs 4 AlVG nur dann als arbeitslos, wenn man in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung aufgrund der Heranziehung von Ausbildungszeiten im Inland erfüllt sein muss. Dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Ausbildungen im Inland iSd § 15 Abs 1 Z 4 AlVG verweist, nicht aber auf Ausbildungen im Ausland nach § 15 Abs 2 Z 1 AlVG, stellt eine planwidrige Lücke dar, die - auch zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - dadurch zu schließen ist, dass auch Ausbildungen im Ausland bei Anwendung des § 12 Abs 4 AlVG nicht rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden können.