AlVG: § 12 Abs 3 lit f, § 12 Abs 5
Die vom VwGH bislang vertretene Auffassung, dass eine von einem Arbeitslosen absolvierte Schulungsmaßnahme nicht zugleich ein (Arbeitslosengeld ausschließender) "geregelter Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und eine (dem Arbeitslosengeld nicht entgegenstehende) Maßnahme iSd § 12 Abs 5 AlVG sein könne, kann seit der Neufassung des § 12 Abs 5 AlVG durch BGBl 1996/201 nicht mehr aufrechterhalten werden: Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Abgrenzung, ob eine dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegenstehende Ausbildung gemäß § 12 Abs 5 AlVG vorliegt, nunmehr nach dem neu hinzugekommenen Kriterium eines entsprechenden Auftrages des Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat. Trägt das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung auf, dann soll Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG erfolgt.