ASVG: § 333
OLG Linz 17. 1. 2018, 12 Ra 72/17w
Der Dienstgeber ist einem Arbeitnehmer gemäß § 333 ASVG zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. "Vorsatz" iSd § 333 ASVG lässt sich nicht mit gröblichster Fahrlässigkeit gleichsetzen, sondern bedeutet "böse Absicht", die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist; der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. Vorsatz erfordert - als "bedingter Vorsatz" bzw dolus eventualis - zumindest, dass der Schädiger den Eintritt des Schadens nicht nur ernstlich für möglich erachtet hat, sondern auch in Kauf genommen hat. Es reicht nicht aus, dass vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht vom Vorsatz umfasst ist. Die Beweislast für die Vorsätzlichkeit der Schädigung trägt - als Einschränkung des Haftungsausschlusses - der Geschädigte.