AngG: § 27 Z 1
OGH 27. 9. 2018, 9 ObA 92/18x
Im vorliegenden Fall entnahm die beim beklagten Arzt als Ordinationsassistentin beschäftigte Klägerin am 31. 12. 2015 um 21:00 Uhr zwei Medikamente aus der Hausapotheke des Arztes, ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen. Diese Medikamente (zwei Abführmittel) waren der Mutter der Klägerin von einer Ärztin schriftlich verordnet worden. Diese Ärztin hatte in der Silvesternacht keinen Dienst mehr. Die Klägerin vermerkte die Entnahme dieser Medikamente samt Datum und Uhrzeit auf der Schreibunterlage der für die Hausapotheke des Arztes zuständigen Mitarbeiterin. Die Klägerin hatte die Zustimmung des Arztes zu dieser Vorgangsweise nicht eingeholt, weil sie ihn am Silvesterabend nicht stören wollte. Die Bezahlung der Rezeptgebühr erfolgte durch Gegenverrechnung im Zuge der Endabrechnung.