ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
ABGB: § 879
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, weil er dem rechtswidrigen Auskunftsbegehren seines Vorgesetzten über seine genaue Krankheitsdiagnose und dem zu erwartenden Behandlungsverlauf nicht entsprechen wollte, ist der materielle Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG erfüllt. Mit seiner Verweigerung von näheren Auskünften über den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit hat er einen nicht offenbar unberechtigten Anspruch geltend gemacht, der Arbeitgeber hat aber die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers mit seinen wiederholten Nachfragen schlicht negiert und dadurch die Ansprüche infrage gestellt.