EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 3 lit d, § 69 Abs 5
BFG 8. 5. 2018, RV/7105786/2017
Die Beschwerdeführerin bezog als Ärztin Bezüge aus einem Dienstverhältnis in einem Krankenhaus und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Von der Wohlfahrtseinrichtung der Ärztekammer erhielt sie im Jahr 2015 zu viel bezahlte Pflichtversicherungsbeiträge zurückerstattet, wobei sich die Rückzahlung auf Pflichtbeiträge aufgrund der nichtselbstständigen Arbeit und auch aufgrund der selbstständigen Arbeit der Ärztin bezog. Die rückgezahlten Pflichtbeiträge wurden vom Finanzamt letztlich als nichtselbstständige Einkünfte erfasst; strittig war jedoch, ob iSd § 69 Abs 5 EStG ein Siebentel des Betrags als sonstiger Bezug mit dem festen Steuersatz zu versteuern ist. Dies wurde nun vom BFG bejaht: