IESG: § 3 Abs 3
OGH 24. 9. 2018, 8 ObS 3/18a
Nach § 3 Abs 3 IESG ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Entgelts insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (vgl zB OGH 27. 1. 2000, 8 ObS 323/99d, ARD 5189/44/2001; arbeitsrechtlich vgl OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 155/17k, ARD 6606/7/2018). Genereller Zweck der Regelung des § 3 Abs 3 IESG ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken.