IESG: § 1
OGH 26. 1. 2018, 8 ObS 14/17t
Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend zu machen. Derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds hinauslaufen, mit zumindest bedingtem Vorsatz, mit der Gegenleistung nicht den Arbeitgeber, sondern den Fonds zu belasten, sind nichtig. Entscheidend sind die im Rahmen des Fremdvergleichs zu beurteilenden Faktoren, aus denen erschlossen werden kann, dass dem Arbeitnehmer - anders als dem ty-