AngG: § 23 Abs 1
OLG Wien 28. 8. 2018, 9 Ra 129/17g
Gemäß § 23 Abs 1 Satz 3 AngG sind alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung Alt zu berücksichtigen.