AngG: § 23 Abs 1
UrlG: § 10 Abs 3
Sieht ein Kollektivvertragsabschluss für das folgende Jahr zwar keine Lohnerhöhung, dafür aber eine Einmalzahlung vor, wobei eine Auszahlung in Teilbeträgen durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden kann, und kommt es in der Folge zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die festlegt, dass die "Einmalzahlung" in 12 Teilbeträgen auszuzahlen ist, so substituiert diese Einmalzahlung gleichsam die Lohnerhöhung für das nachfolgende Jahr und stellt in dieser Form Entgelt für die in diesem Jahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Damit entspricht sie nicht einer nur einmalig ausbezahlten Prämie oder einem Sonderentgelt, sondern einer zeitlich befristeten Lohnerhöhung mit besonderen Auszahlungsmodalitäten, die in die Abfertigungsberechnung und die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen ist.