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Gemeinsames Abwerben von Kollegen durch zwei Arbeitnehmer - Konventionalstrafe von beiden zu zahlen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6626/6/2018 Heft 6626 v. 29.11.2018

ABGB: § 1336

Werben zwei Arbeitnehmer gemeinsam mehrere Kollegen ab, so ist die in den Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehene Konventionalstrafe von jedem der beiden Arbeitnehmer ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten. Eine bloß solidarische Haftung kommt nicht infrage, da hier die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund steht und nicht die Ausgleichsfunktion.

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