ABGB: § 1336
Werben zwei Arbeitnehmer gemeinsam mehrere Kollegen ab, so ist die in den Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehene Konventionalstrafe von jedem der beiden Arbeitnehmer ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten. Eine bloß solidarische Haftung kommt nicht infrage, da hier die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund steht und nicht die Ausgleichsfunktion.