Bei Arbeitskräfteüberlassung ist grds der Überlasser - und nicht der Beschäftiger - arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Dienstgeber. Wird jedoch ein Dienstnehmer überlassen, der beim Beschäftiger die Funktion des GmbH-Geschäftsführers ausübt, ist nach Ansicht des VwGH sv-rechtlicher Dienstgeber nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger (vgl VwGH 7. 9. 2017, Ro 2014/08/0046, ARD 6577/14/2017). Begründet wird diese unterschiedliche Rechtsansicht zu sonstigen Leiharbeitsverhältnissen va allem damit, dass der Beschäftiger ein direktes Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers aufgrund eigener Rechtsbeziehung zu diesem aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer erworben habe. Für Eypeltauer überzeugt die Rechtsansicht des VwGH, wonach zwischen einem überlassenen Geschäftsführer und dem Beschäftiger ein Arbeitsverhältnis besteht, jedoch nicht. Es fehle an einem ausreichenden Unterschied zur sonstigen Arbeitskräfteüberlassung für eine solche Annahme.