Bei (langjährigen) Dienstverhältnissen kann sich neben der arbeitsrechtlichen auch eine persönliche Beziehung und Wertschätzung entwickeln. Kommt es dann zu Geschenken oder Zuwendungen seitens des Dienstgebers an den Dienstnehmer, stellt sich die zu klärende Frage, ob sämtliche Geschenke oder Zuwendungen als ertragsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, oder ob neben dem Dienstverhältnis noch eine weitere (Rechts-)Beziehung vorliegen kann und wo in diesem Fall die Grenzlinie zwischen Dienstverhältnis und somit ertragsteuerpflichtigem Vorteil aus dem Dienstverhältnis und Privatbereich zu ziehen ist. Die Autorinnen verweisen auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0005 (= ARD 6618/20/2018), worin er erkannt hat, dass nicht jede Rechtsbeziehung dem Dienstverhältnis zuzuordnen ist. Entscheidend für die Abgrenzung hier eines Schuldenerlasses als Schenkung oder als Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist das Motiv. Ebenso ist der Wertrelation Beachtung zu schenken.