LSD-BG: § 21 Abs 1 Z 1
LVwG Salzburg 28. 9. 2018, 405-7/580/1/19-2018, 405-7/582/1/19-2018
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ua Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A1), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeitsort (Einsatzort) im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der BUAK unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen SV-Träger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments und Bestätigung des zuständigen SV-Trägers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt).