AVRAG: § 7d idF BGBl I 2015/152
VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/11/0118
Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG idF BGBl I 2015/152 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 7d AVRAG die Lohnunterlagen von nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern nicht am Arbeitsort bereithält.