AVRAG: § 7f Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2015/152
Wurde ein ausländischer Arbeitgeber wegen des Vorwurfs, die Lohnunterlagen und die Sozialversicherungsdokumente für seine nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer nicht am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, zu einer Geldstrafe verurteilt, schließt dies nicht aus, dass die Abgabenbehörde den Arbeitgeber nach § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG aF auffordern kann, die bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltenen bzw vorgelegten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Auch dann, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort zumutbar war und der Arbeitgeber mit der Erschwerung der Kontrolle durch Nichtbereithaltung bereits das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, bleibt die in § 7f Abs 1 AVRAG aF zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten setzt, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.