Das Inkrafttreten der Arbeitszeitnovelle mit 1. 9. 2018 wirft praxiswichtige Anwendungs- und Entscheidungsfragen auf. Der Beitrag geht diesen teils auch in den Übergangsbestimmungen angesprochenen Fragen nach. Insbesondere wird dabei erörtert, was das in § 32c Abs 10 AZG verankerte Aufrechtbleiben bisheriger Gleitzeitregelungen bedeutet. Hinsichtlich der Frage, ob die erweiterte Gleitmöglichkeit einer Änderung der Gleitzeitregelungen bedarf, ist nach Ansicht des Autors nach dem jeweiligen Inhalt der bestehenden Gleitzeitregelung zu differenzieren. Erweitertes Gleiten erfordere dann entsprechende Änderungen, wenn die bisherige Regelung das Gleiten autonom auf 10 Stunden begrenzt oder sonst für 12 Stunden zu eng gefasst ist. Bloße Hinweise auf gesetzliche Höchstgrenzen seien jedoch keine autonomen Gleitzeitbegrenzungen. Ob die Ermöglichung des Gleitens bis zu 12 bzw 60 Stunden einer Änderung der Vereinbarung bedarf, sei durch Normen- bzw Vertragsauslegung zu ermitteln. Hinsichtlich der Notwendigkeit ganztägigen Verbrauchs von Zeitguthaben wird betont, dass die Vereinbarung eine bestimmte Zahl von möglichen Gleittagen nicht vorsehen müsse. Die gesetzliche Regelung fordere, wenn überhaupt, bestenfalls eine regelungsangemessene Zahl ganzer freier Tage, was auch von der Dauer der Gleitzeitperiode abhänge. Der Beitrag thematisiert außerdem noch das Schicksal bestehender Sonderüberstunden-Regelungen und die Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf.