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Graf-Schimek, Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. 1. 2019, ASoK 2018, 322

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6624/10/2018 Heft 6624 v. 15.11.2018

Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. 1. 2019 bringt große Veränderungen in der Lohnverrechnung und eine Systemumstellung im Meldewesen. Außerdem werden ein neues Tarifsystem anstelle des bisherigen Beitragsgruppenschemas und ein SV-Clearingsystem zur automatisierten Klärung von Unstimmigkeiten eingeführt. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die bevorstehenden gesetzlichen Neuerungen. Zu erwähnen ist insbesondere die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung, wonach die individuellen Beitragsgrundlagen sämtlicher Arbeitnehmer im Regelfall bis zum 15. des Folgemonats gemeldet werden müssen. Berichtigungen sind innerhalb von 12 Monaten möglich (Rollungsfrist). Die Autorin betont weiters, dass die Anmeldung reformiert wird. Zwar muss die Anmeldung nach wie vor vor Arbeitsantritt erfolgen - im Rahmen der neuen Anmeldung sind Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum des Arbeitnehmers, der Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll-oder Teilversicherung zu melden (plus Angabe, ob Arbeiter oder Angestellter, Beginn Betriebliche Vorsorge) -, die Anmeldeverpflichtung wird aber erst mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert. Auch bei der Änderungsmeldung kommt es zu Anpassungen. Die Pflicht zur Änderungsmeldung umfasst nur jene Änderungen, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung umfasst sind. Schließlich wird kurz zusammengefasst, wie das bisherige Sanktionssystem der Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge neu gestaltet wird.

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