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Änderung des ASVG iZm Telerehabilitation

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6624/3/2018 Heft 6624 v. 15.11.2018

Derzeit ist im ASVG die ambulante Rehabilitation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation angeführt, jedoch nicht ausdrücklich die Telerehabilitation. Am 7. 11. 2018 hat die Bundesregierung eine Regierungsvorlage zur Änderung des ASVG in den Nationalrat eingebracht, mit der ab 1. 1. 2019 im Sinne einer modernen Gesundheitspolitik auch die Telerehabilitation im Rahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zum Einsatz gelangen soll (Regierungsvorlage 338 BlgNR 26. GP ). Telerehabilitation ist eine universell einsetzbare Möglichkeit, längerfristige Rehabilitationserfolge durch digital unterstützte Systeme zu erzielen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Neben der herkömmlichen Form der Rehabilitation steht technisch eine telematisch assistierte Rehabilitations-Nachsorge zur Verfügung. Telerehabilitation kommt im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung der medizinischen Rehabilitation in Betracht und festigt so den eingetretenen Rehabilitationserfolg. Die Patienten sollen durch die Telerehabilitation das in der (herkömmlichen) Rehabilitation Erlernte in den Alltag übertragen, stabilisieren und weiterentwickeln. Damit haben sie die Möglichkeit, die positiven Effekte einer stationären oder ganztägig ambulanten medizinischen Maßnahme der Rehabilitation nach deren Ende im Alltag nachhaltig zu verankern, wobei auch ihre Selbstverantwortung gestärkt wird.

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