Bietet ein Unternehmen seinen Dienstnehmern im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung die Möglichkeit an, sich auf Kosten des Dienstgebers im Betrieb durch einen Arzt gegen die saisonale Grippe impfen zu lassen, bzw ersetzt der Dienstgeber die Impfkosten, sofern sich ein Dienstnehmer lieber von seinem Hausarzt impfen lässt, handelt es sich bei diesem "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" um kein beitragspflichtiges Entgelt. Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Impfungen als auch die vom Dienstgeber geleisteten Zuschüsse sind als freiwillige soziale Zuwendungen iSd § 49 Abs 3 Z 11 lit b ASVG zu qualifizieren und somit beitragsfrei. Dabei handelt es sich um die im "Impfplan Österreich" des BMASGK angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG sind Impfungen auch steuerfrei. ( Quelle: NÖDIS Nr 14/31. 10. 2018)